BG Kliniken zahlen Corona-Prämie für Beschäftigte

Die BG Kliniken haben das Engagement ihrer Beschäftigten während der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr mit Prämienzahlungen von über zwei Millionen Euro gewürdigt.

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19.01.2021

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Eike Jeske

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Die Klinikgruppe hatte sich im Dezember zu dieser Sonderzahlung aus Eigenmitteln entschlossen, nachdem die meisten ihrer 12 Standorte bei den staatlichen Zahlungen für Pflegekräfte leer ausgegangen waren. 

Reinhard Nieper, Vorsitzender Geschäftsführer der BG Kliniken: "Wie die meisten Krankenhäuser erleiden auch wir in der Coronakrise schwere Einnahmeverluste. Gleichzeitig geben unsere Beschäftigten vor Ort täglich alles, um COVID-19-Patienten das Leben zu retten und den Klinikbetrieb aufrechtzuerhalten. Diesen großartigen Einsatz wollten wir auch finanziell wenigstens etwas würdigen."

Im Fokus stand dabei Klinikpersonal, das unmittelbar einem Infektionsrisiko ausgesetzt oder pandemiebedingt besonders belastet war. Bei den BG Kliniken erhielten daher nicht nur Pflegekräfte eine Zuwendung von je 300 bis 1.500 Euro, sondern auch Beschäftigte z.B. im Labor, beim Transport oder im Patientenbegleitdienst.

Hans Böhm, Geschäftsführer der BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall: "Eine unserer Mitarbeiterinnen bedankte sich vor Weihnachten per Mail mit folgenden Worten bei mir für die Prämienzahlung an die unmittelbar Betroffenen: "Ich möchte mich auf diesem Weg ganz herzlich für die überwiesene Pandemie-Prämie bedanken. Das war vielleicht eine Überraschung, ich hab mich narrisch gefreut." Ich denke, dass wir ein klares Signal gesetzt haben, dass wir uns der besonderen Belastung für die Beschäftigten sehr wohl bewusst sind. Selbstverständlich kann ein monetäres Dankeschön die emotionalen und physischen Belastungen nur schwer ausgleichen und vermutlich wird auch deshalb nicht jede und jeder Betroffene sich ähnlich dankbar äußern (können), wie unsere Kollegin. Dennoch bin ich sehr froh, dass die BG Kliniken mit der Prämie deutlich mehr für ihre Beschäftigten getan haben, als dies der Gesetzgeber im neu eingefügten §26a KHG vorgesehen hat.“